Berechnung Kontingentabtragung
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Message class: HRPAYDEAVMG - German Pension Reform
Message number: 205
Message text: Berechnung Kontingentabtragung
Erläuterung zur Tabelle <LS>Berechnung der Beiträge</>
In den dargestellten Bausteintabellen haben die Felder folgende
Bedeutung:
<ZU>Finanzierung</>
F1: Zusatzleistung AG laufend,,
F2: Zusatzleistung AG einmalig,,
F3: Gehaltsumwandlung AN laufende Bezüge,,
F4: Gehaltsumwandlung AN Einmalzahlungen,,
<ZU>Besteuerung</>
I1: individuell
P1: pauschal AG > individuell
P2: pauschal AN > individuell
S0: steuerfrei (ohne Begrenzung)
S1: steuerfrei
S2: steuerfrei > individuell
S3: steuerfrei > pauschal AG > individuell
S4: steuerfrei > pauschal AN > individuell
S5: steuerfrei > zusätzlich steuerfrei > individuell
S6: zusätzlich steuerfrei > individuell
<ZU>Kennzeichen Besteuerung</>
Stfrei: Die Beiträge sind steuerfrei.
Stf/ Svp: Die Beiträge sind steuerfrei, aber beitragspfichtig.
Pauschal: Die Beiträge werden nach § 40 b EStG pauschal besteuert.
Ind: Die Beiträge werden individuell besteuert.
Der Wert <ZK>X</> beim Kennzeichen zeigt an, dass der Beitrag des
Bausteins so besteuert wird.
Kontingentabtragung
Die Steuerfreiheit nach § 100 EStG und § 3 Nr. 63 EStG setzt ein erstes
Dienstverhältnis voraus (Steuerklasse 1-5 oder Pauschalsteuerpflicht
nach § 40a EStG und Erklärung des Arbeitnehmers). Ist die Voraussetzung
nicht erfüllt, werden die Beiträge individuell besteuert.
Primär erfolgt die Steuerbefreiung nach § 100 EStG. AG-Zuschüsse, die
nach § 100 EStG steuerfrei sind, mindern nicht das steuerfreie
Kontingent nach § 3 Nr. 63. Die Beitragsfreiheit in der
Sozialversicherung bleibt jedoch bei höchstens 4 % der RV-BBG West.
§ 3 Nr. 63 EStG begrenzt die Steuerfreiheit der Beiträge auf 8 % der
RV-BBG West. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV begrenzt die Beitragsfreiheit
in der Sozialversicherung auf 4 % der RV-BBG West. Die Steuerfreiheit
(Werte S2 bis S5 der Besteuerung) umfasst daher die 4 % steuer- und
beitragsfrei als auch die 4 % steuerfrei und beitragspflichtig. Ab 2018
sind die Besteuerungsarten S2 und S5 identisch.
Nach § 40b EStG pauschal besteuerte Beiträge mindern den steuerfreien
Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG.
&BEISPIEL&
Ein Mitarbeiter wandelt 1.500 Euro pauschalversteuert in einen
Direktversicherungsvertrag. Da die nach § 40b EStG pauschal besteuerten
Beträge auf den steuerfreien Dotierungsrahmen nach § 3 Nr. 63
angerechnet werden, mindern sie auch das steuerfreie beitragspflichtige
Kontingent:
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<ZU>Wandlung des Vertrags</>Steuerfrei / SV-pflichtig,,,,1.500 Euro
Pauschal steuerpflichtig,,,,1.500 Euro
Ein Mitarbeiter erhält einen nach § 100 EStG steuerfreien
Arbeitgeberzuschuss von 40 Euro. Dieser Zuschuss ist zusätzlich zu den
8 % steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG. Allerdings bleibt die
Beitragsfreiheit auf 4 % der RV-BBG West beschränkt.
<ZU>Wandlung des Vertrags</>
Steuerfrei / SV-frei,,,,40 Euro
<ZU>Aktuelle Werte der Kontingente</>
Steuerfrei /SV-frei § 3 Nr. 63 EStG,,,,<ZK>alter Wert - 40.00</> EUR
Steuerfrei/SV-pflichtig § 3 Nr. 63 EStG,,,,<ZK>alter Wert + 40.00</> EUR
Reservierung Kontingent § 40b EStG
Die Lohnart /5RZ reserviert ein Volumen für die Pauschalversteuerung
nach § 40b EStG. Pauschalversteuerte Direktversicherungen (Infotyp 0026)
als auch Bausteine mit Versteuerungsart P1 und P2 mindern dieses
Volumen. Alle anderen Bausteine können nicht darauf zugreifen.
&BEISPIEL&
Eine Direktversicherung in Höhe von 1.500 Euro soll im November
pauschalversteuert werden (Versteuerungsart P1). Gleichzeitig zahlt der
Mitarbeiter monatlich 300 Euro in einen Pensionskassenvertrag ein
(Versteuerungsart S4).
Durch die Reservierung der Lohnart /5RZ werden die Beiträge für die
Altersvorsorge wie folgt versteuert:
Pensionskasse:
Steuerfrei / beitragsfrei: 4 % der RV BBG-West [2018: 3.120 Euro]
Pauschalsteuerpflichtig: 252 Euro (1.752 Euro - 1.500 Euro)
Steuerfrei/ beitragspflichtig: 4 % der RV BBG-West - 1.752 Euro [2018:
228 Euro]
Direktversicherung:
Pauschalsteuerpflichtig: 1.500 Euro
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